1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Grosse Rat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat X. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde