Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als angemessen, welche der Grosse Rat dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat. - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rats vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungskommission des Grossen Rats zurückgewiesen.