2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Partei im Beschwerdeverfahren sind u.a. der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 VRPG), hier der Grosse Rat. Der Grosse Rat ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen.