Als Akt der Rechtsanwendung liegt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht im Kernkompetenzbereich des Grossen Rats als Kantonsparlament, so dass die qualifizierte Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 zweiter Satz VRPG hier (noch) keine Folgen hat und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 1 Abs. 2 KBüG i.V.m. § 32 Abs. 2 erster Satz VRPG).