III. 1. Die Verfahrenskosten werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – in der Regel – nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wird die Angelegenheit – wie vorliegend – mit offenem Ausgang zurückgewiesen, ist es willkürlich, wenn nicht vom gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen wird (BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts - 14 -