Die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung an die EBK, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen, fällt daher ausser Betracht. Vielmehr ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die EBK zurückzuweisen. Sind in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eingetreten, die bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen gegen eine Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht sprechen, wird die EBK (bzw. – falls der Grosse Rat den Entscheid gemäss § 27 Abs. 1 KBüG an sich zieht – der Grosse Rat selbst) nicht umhinkommen, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. 3.3. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.