3.2. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da das Einbürgerungsgesuch am 22. Juni 2020, d.h. vor nunmehr über zwei Jahren, eingereicht wurde und die Einbürgerungsvoraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt sein müssen, lässt sich nicht ohne zusätzliche Abklärungen feststellen, ob auch heute noch sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung an die EBK, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen, fällt daher ausser Betracht.