3. 3.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen für sich alleine noch keine Zweifel an seiner erfolgreichen Integration (§ 5 KBüG) begründen. Daher beruht die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einzig gestützt auf die beiden Verweise der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen strassenverkehrsrechtlichen Übertretungen auf sachfremden Gründen und ist als willkürlich zu betrachten (vgl. vorne Erw. 2.4.3 f. und 2.5.2).