Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49, Erw. 4.4 m.H.) Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Eine solche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Abwägung hat hier offensichtlich nicht stattgefunden, indem sich die EBK im angefochtenen Entscheid einseitig auf das Kriterium der mehrfachen Begehung der Übertretung abstützte und die ansonsten – auch nach ihrer eigenen Auffassung makellose – Integration des Beschwerdeführers überhaupt nicht gewichtet hat (vgl. VB 14 f.).