Die strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen wiegen nicht derart schwer, dass die öffentlichen Interessen an unbescholtenen eingebürgerten Schweizern das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einbürgerung überwiegen würden. Der vorinstanzliche Entscheid tangiert auch insofern den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, als er bei der Prüfung die für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte, wie seine schulische und soziale Integration, nicht einbezog bzw. gänzlich ausser Acht liess (vgl. VB 15 und 16 f.).