2.5.4. Hinzu kommt, dass sich die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einzig gestützt auf die beiden geringfügigen Vorfälle als nicht verhältnismässig erweist. Die Ablehnung ist nicht erforderlich, um die Beachtung der hiesigen Rechtsordnung durchzusetzen. Die strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen wiegen nicht derart schwer, dass die öffentlichen Interessen an unbescholtenen eingebürgerten Schweizern das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einbürgerung überwiegen würden.