Es ist zwar nicht zum vorneherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Äusserung das nicht unerhebliche Ausmass seines Fehlverhaltens herunterspielen wollte. Daraus lässt sich indessen nicht – jedenfalls nicht ohne weitere Untersuchungen durch die EBK (z.B. mittels Einholens in den Akten gänzlich fehlender Zusatzauskünfte von Lehrern oder anderen wichtigen Kontaktpersonen des Beschwerdeführers sowie etwa der Vorladung des Beschwerdeführers zu einem Gespräch mit den Mitgliedern der EBK) – ableiten, wie die EBK dies im angefochtenen Entscheid getan hat, die Bereitschaft des Beschwerdeführers, aus seinen beiden Fehlern zu lernen, sei eher gering.