Daran ändert insbesondere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch seine Aussage nichts, wonach er nicht der einzige in seinem Alter sei, der Fehler mache. Es ist zwar nicht zum vorneherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Äusserung das nicht unerhebliche Ausmass seines Fehlverhaltens herunterspielen wollte.