4.4.2). So ist im vorliegenden Fall des "Töfflifriesierens" sowie des wiederholten Fahrens mit einem "frisierten" Mofa vielmehr von einem Fehlverhalten aus jugendlichem Leichtsinn auszugehen, das – wie der Beschwerdeführer zu Recht antönt – auch bei vielen Gleichaltrigen beobachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich somit keiner schweren Verfehlung schuldig gemacht, sondern lediglich zweier Übertretungen von eher geringfügigem Ausmass. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs alleine mit den beiden Verweisen der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. dem diesen zugrundeliegenden Verhalten zu begründen.