Die Berücksichtigung von Übertretungen für die Beurteilung des Eignungskriteriums "Beachtung der Rechtsordnung" erscheint nicht per se als willkürlich respektive als sachfremd. So kann beispielsweise die wiederholte Begehung von Tätlichkeiten ein Hinweis auf das Vorhandensein von Verhaltensweisen sein, welche nicht einem einwandfreien Leumund entsprechen (vgl. dazu schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.232 vom 2. März 2011 [Nichterfüllung des Kriteriums, obwohl nur Übertretungen vorlagen, hingegen klar war, dass der Gesuchsteller dazu neigte, Konflikte durch Anwendung körperlicher Gewalt zu lösen]).