Dabei zeichnet sich der Ermessensmissbrauch dadurch aus, dass sich die Behörde zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt, hält. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweckmässig oder unangemessen, sondern unhaltbar; er steht im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes (zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 434 f.).