Ein solcher liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (BGE 141 V 365, Erw. 1.2). Dabei zeichnet sich der Ermessensmissbrauch dadurch aus, dass sich die Behörde zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt, hält.