Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs gestützt auf diese Bestimmung unzulässig. Wie erwähnt, erlaubt es § 8 Abs. 7 KBüG jedoch, auch Übertretungen bei der Prüfung der Integration angemessen zu berücksichtigen. Da es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, zu prüfen, ob der Grosse Rat die beiden strassenverkehrsrechtlichen Übertretungen in angemessener Art und Weise in seine Abwägung miteinbezogen hat (vorne Erw. I/4), kann der angefochtene Entscheid lediglich einer Rechtskontrolle einschliesslich qualifizierten Ermessensfehlern unterzogen werden.