Bei der zweiten Verurteilung vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrrads sowie wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrrads in nicht vorschriftgemässen Zustand schuldig gesprochen und erneut mit einem Verweis bestraft (vgl. VB 25 ff.). 2.4.2. Weil die beiden Vorfälle weder zu einem Eintrag im Strafregister noch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens oder Vergehens führten, ist § 8 Abs. 3 KBüG als erfüllt zu erachten und wäre die -9-