WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer fuhr am 19. April 2021 auf dem Gepäckträger seines Mofas mit, das von einem Kollegen gelenkt wurde. In einer Rechtskurve kollidierten die beiden Jugendlichen mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Die anschliessend durchgeführten Abklärungen ergaben, dass sich das Mofa in nicht vorschriftgemässem und abgeändertem Zustand befand und diverse leistungssteigernde Teile angebracht worden waren (Luftfilter, Vergaser, Kurbelgehäuse und Kurbelwelle, Auspuff, Poulie). Durch diese Abänderung erreichte das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 56 km/h.