Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechtsnormen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht „weisse Weste“ (d.h. dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist andererseits unhaltbar. Ob eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an norm- -8-