2.2.2. In Konkretisierung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) sodann, dass ein Bewerber als nicht erfolgreich integriert gilt, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet. Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Bürgerrechte als von den Kantonen zu berücksichtigende Minimalregelungen gelten (Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;