Ein gravierendes Fehlverhalten liege entgegen der Vorinstanz nicht vor. Es handle sich um ein Verhalten, das auch bei jugendlichen Schweizern im Alter des Beschwerdeführers relativ häufig vorkomme. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer auch keine schlechte Prognose zu stellen. Insbesondere lasse seine Aussage, er sei nicht der Einzige, der Fehler mache, einen derartigen Schluss nicht zu. Zudem lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme erklärt habe, es sei ihm bewusst, dass er Fehler gemacht habe und aus diesen lernen werde.