1.2. Zur Begründung ihres Entscheids führt die EBK namentlich aus, bei der Prüfung des strafrechtlichen Leumunds von A. sei festgestellt worden, dass dieser bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zwei Einträge aufweise, nämlich einen ersten vom 19. August 2021 wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrzeugs, des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Überlassens eines solchen Fahrzeugs, und einen zweiten Eintrag vom 18. Januar 2022, wiederum wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrzeugs sowie zusätzlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrrads in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Einbürgerungskandidaten hätten gemäss Art.