Rat verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die EBK bzw. der Grosse Rat darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss sein Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 146 I 49, Erw. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen).