Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2005 [BVR 2012 S. 529], Erw. 3.3.1 und 3.3.2.). Die EBK bzw. (wenn der Grosse Rat den Entscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts gemäss § 27 Abs. 1 KBüG an sich zieht) der Grosse Rat verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen.