waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Gesuch um Einbürgerung vom Grossen Rat abgelehnt wurde, in eigenen Interessen berührt. Er hat ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 365 ff.;1998, S. 327;