Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.322 / ek / we Art. 76 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, vertreten durch lic. iur. Dominik Rothacher, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 28, Postfach 3638, 5001 Aarau gegen Grosser Rat, Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung Entscheid der Einbürgerungskommission (EBK) vom 21. Juni 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. tt.mm.jjjj, ist italienischer Staatsangehöriger und stellte am 22. Juni 2020 bei seiner Wohngemeinde X. ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vorakten Beilage [VB] 1-3). 2. Am 11. August 2020 gelangte die Gemeinde X. mit einer Anfrage um Vornahme einer Vostra-Abfrage an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand. Die Abfrage fiel mangels Eintrags im Strafregister über A. negativ aus (VB 10). Eine von der Gemeinde X. gleichentags vorgenommene Anfrage bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, ob bei letzterer abgeschlossene oder hängige Verfahren wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen gegen A. bekannt seien, wurde ebenfalls negativ beantwortet (VB 11). 3. Im Rahmen des gemeinderätlichen Erhebungsberichts kam der Gemein- derat X. in einer Gesamtbeurteilung des Einbürgerungsgesuchs zum Schluss, dass bei A. die erforderliche Integration gegeben sei (VB 17). Entsprechend sicherte der Gemeinderat X. A. am 29. März 2021 das Gemeindebürgerrecht zu (VB 24). In der Folge teilte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, A. am 30. April 2021 mit, dass die Gemeinde X. sein Einbürgerungsgesuch nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an den Kanton weitergeleitet habe (VB 18). 4. Auf entsprechendes Gesuch des DVI, Abteilung Register und Personen- stand, erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. November 2021 die Bewilligung für A. Einbürgerung im Kanton Aargau (VB 24). 5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, den Eltern von A. mit, bei der weiteren Bearbeitung des Einbürgerungsgesuchs ihres Sohnes und der erneuten Prüfung seines strafrechtlichen Leumunds sei festgestellt worden, dass er einen Eintrag vom 19. August 2021 und einen weiteren Eintrag vom 18. Januar 2022 bei der Jugendanwaltschaft habe, beide Male wegen Verletzungen von verkehrsrechtlichen Vorschriften. Sowohl A. als auch seinen Eltern wurde eine Frist bis zum 18. Februar 2022 angesetzt, um sich zu den erwähnten Verfehlungen zu äussern (VB 31 f.). -3- 6. Mit Schreiben vom 10. März 2022 wies das DVI, Abteilung Register und Personenstand, die Eltern von A. darauf hin, dass noch keine Stellungnahmen zum Schreiben vom 2. Februar 2022 erfolgt seien und bat um entsprechende Zustellung bis zum 18. März 2022 (VB 32, 35). In der Folge reichten sowohl A. als auch seine Eltern aufforderungsgemäss je eine schriftliche Stellungnahme ein (VB 36 f.). A. führte dabei in seiner Stellungnahme (VB 37) namentlich Folgendes aus: "(…) Nach meinem ersten Unfall im April 2021 habe ich wieder einen Fehler gemacht. Bei einer Polizeikontrolle in X. wurde ich angehalten damit ich und mein Mofa kontrolliert werden konnte. Dabei wurde festgestellt dass ich wieder an meinem Mofa etwas geändert habe. Danach hatte ich ein langes Gespräch mit dem Polizisten. Ich musste ihm versprechen dass ich mich in Zukunft an die Regeln halten werde. Es ist mir bewusst dass ich Fehler ge- macht habe und kann diese leider nicht rückgängig machen. Ich denke es hat viele Junge in meinem Alter dass nicht immer alles Rund lauft und ich nicht der einzige bin der Fehler macht. Ich werde aus mein Fehler in Zukunft ler- nen." 7. In der Folge lehnte die Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) das Einbürgerungsgesuch A. ab. Der Grosse Rat (Gesamtrat) nahm diesen Entscheid an der Sitzung vom 21. Juni 2022 zur Kenntnis. Gleichentags eröffnete der Präsident der EBK B. und C. den ablehnenden Entscheid betreffend das Einbürgerungsgesuch von A.. B. 1. Gegen den ablehnenden Entscheid der EBK liess der nunmehr anwaltlich vertretene A. (Beschwerdeführer) am 12. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Grossen Rates (Einbürgerungskommission) vom 21. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Der Grosse Rat (Einbürgerungskommission) sei anzuweisen, das Ge- such um Einbürgerung gutzuheissen, dem Beschwerdeführer 1 das Kantonsbürgerrecht zu erteilen und das Einbürgerungsverfahren fort- zusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die EBK beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. -4- 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. November 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Ent- scheide der Spezialverwaltungsgerichte, die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG liegt nicht vor. Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) i.V.m. § 30 Abs. 1 des Ge- setzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Ver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Gesuch um Einbürgerung vom Grossen Rat abge- lehnt wurde, in eigenen Interessen berührt. Er hat ein hinreichendes prak- tisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprü- fung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 365 ff.;1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Ok- tober 2014, Erw. 1.3); er ist damit zur Beschwerde befugt. 3. Der Beschwerdeführer, geb. 29. September 2006, ist im Urteilszeitpunkt noch nicht volljährig und damit auch nicht handlungsfähig (Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Entsprechend gelten seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter (Art. 304 Abs. 1 ZGB), die sich im vorliegenden Verfahren zuläs- sigerweise anwaltlich vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 VRPG). -5- 4. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rah- men der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle findet nicht statt (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario; § 30 Abs. 2 KBüG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 23. Mai 2005 [BVR 2012 S. 529], Erw. 3.3.1 und 3.3.2.). Die EBK bzw. (wenn der Grosse Rat den Entscheid über die Erteilung des Kan- tonsbürgerrechts gemäss § 27 Abs. 1 KBüG an sich zieht) der Grosse Rat verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewis- ses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Kompo- nente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestim- mungen. Die EBK bzw. der Grosse Rat darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss sein Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 146 I 49, Erw. 2.6 mit zahlreichen Hinwei- sen). II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet vorliegend der am 21. Juni 2022 getroffene Ent- scheid der EBK, das Gesuch des Beschwerdeführers um ordentliche Ein- bürgerung abzulehnen. 1.2. Zur Begründung ihres Entscheids führt die EBK namentlich aus, bei der Prüfung des strafrechtlichen Leumunds von A. sei festgestellt worden, dass dieser bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zwei Einträge aufweise, nämlich einen ersten vom 19. August 2021 wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrzeugs, des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Überlassens eines solchen Fahrzeugs, und einen zweiten Eintrag vom 18. Januar 2022, wiederum wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrzeugs sowie zusätzlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrrads in nicht vor- schriftsgemässem Zustand. Einbürgerungskandidaten hätten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und § 5 KBüG die öffentliche Sicherheit und Ord- nung zu beachten. Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Integration. Übertretun- gen könnten angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission habe die -6- Stellungnahme der Eltern von A. und dessen eigene Stellungnahme zur Kenntnis genommen und "festgestellt, dass die Bereitschaft aus den beiden Fehlern zu lernen, eher gering ist, wenn Ihr Sohn darauf hinweist, dass er nicht der einzige sei, der Fehler mache. Der Umstand, dass Ihr Sohn innerhalb von wenigen Monaten zwei Mal das gleiche Delikt began- gen hat, wird als gravierend beurteilt. Eine erfolgreiche Integration kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bejaht werden" (VB 41, S. 2). 1.3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, eine Berücksichtigung von Übertretungen bei der Prüfung der Integration sei zwar gemäss § 8 Abs. 7 KBüG möglich. Diese habe aber angemessen und zurückhaltend zu erfolgen, was vorliegend nicht geschehen sei. Bei den Verurteilungen handle es sich um sehr geringfügige Verfehlungen. Der Be- schwerdeführer habe lediglich zwei Mal einen nicht typenkonformen Aus- puff an seinem Motorfahrrad angebracht. Dadurch sei die öffentliche Si- cherheit und Ordnung nur sehr geringfügig gefährdet worden. Ein gravie- rendes Fehlverhalten liege entgegen der Vorinstanz nicht vor. Es handle sich um ein Verhalten, das auch bei jugendlichen Schweizern im Alter des Beschwerdeführers relativ häufig vorkomme. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer auch keine schlechte Prognose zu stellen. Insbe- sondere lasse seine Aussage, er sei nicht der Einzige, der Fehler mache, einen derartigen Schluss nicht zu. Zudem lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme erklärt habe, es sei ihm bewusst, dass er Fehler gemacht habe und aus diesen lernen werde. Es sei ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer inskünftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten werde. Schliesslich führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Erhebungsbericht des Ge- meinderats sowie den eingeholten Referenzberichten aus, sämtliche Krite- rien der Einbürgerung erwiesen sich als günstig. Aufgrund der Gesamt- situation wäre es daher stossend, dem Beschwerdeführer die Einbürgerung aufgrund zweier sehr geringfügiger Verfehlungen zu verweigern. 2. 2.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist einzig umstritten, ob er das in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG sowie in § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 8 Abs. 3 KBüG verankerte Integrationskriterium der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt. Das Vorliegen der übrigen Integrationskriterien beim Beschwerde- führer wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerde- antwort in Frage gestellt, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. 2.2. 2.2.1. Eine gesuchstellende Person gilt unter anderem als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung -7- beachtet (§ 5 Abs. 1 lit. d KBüG). Gemäss § 8 Abs. 3 KBüG gilt die öffent- liche Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen als beachtet, wenn: der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregister- auszug keinen Eintrag enthält (lit. a), in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (lit. b), in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt (lit. c). Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentlichen Ordnung darstellen, können bei der Prüfung der Integration an- gemessen berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 7 KBüG). 2.2.2. In Konkretisierung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) sodann, dass ein Bewerber als nicht erfolgreich integriert gilt, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet. Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Bürgerrechte als von den Kantonen zu berücksichtigende Minimalregelungen gelten (Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, BBl 2011 2825 ff., 2832, wonach die revidierten Bestimmungen den Kantonen wei- terhin erlaubten, weitere Konkretisierungen vorzunehmen), ist Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV auch bei der Beurteilung, ob § 5 Abs. 1 lit. d KBüG im Einzelfall erfüllt ist, zu beachten. 2.3. Beim Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung geht es darum, zu prüfen, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu be- folgen. Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechts- normen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht „weisse Weste“ (d.h. dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist anderer- seits unhaltbar. Ob eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller das Erfor- dernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an norm- -8- konformem Verhalten aufzustellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestim- men, dass in Bezug auf die Schwere und/oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann. Es ist aufgrund der Schwere und/oder der Häufigkeit der Verstösse einer gesuchstellenden Person gegen Normen der schweizerischen Rechtsordnung durch die für die Einbürgerung zuständige Behörde zu prü- fen, ob diese Verstösse einen Rückschluss auf den Willen und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person zur Beachtung der schweizerischen Rechts- ordnung zulassen (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer fuhr am 19. April 2021 auf dem Gepäckträger seines Mofas mit, das von einem Kollegen gelenkt wurde. In einer Rechts- kurve kollidierten die beiden Jugendlichen mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Die anschliessend durchgeführten Abklärungen ergaben, dass sich das Mofa in nicht vorschriftgemässem und abgeändertem Zu- stand befand und diverse leistungssteigernde Teile angebracht worden waren (Luftfilter, Vergaser, Kurbelgehäuse und Kurbelwelle, Auspuff, Poulie). Durch diese Abänderung erreichte das Fahrzeug eine Geschwin- digkeit von 56 km/h. Der Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. April 2021 schloss nicht aus, dass die Abänderungen und die dadurch erhöhte Geschwindigkeit mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, lediglich den Auspuff ausgetauscht zu haben, das Mofa kurz vor der Kontrolle seinem Kollegen für eine Fahrt überlassen zu haben und auf dem Gepäck- träger mitgefahren zu sein. In diesem Zusammenhang wurde er mit Straf- befehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. August 2021 wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrzeugs, wegen Inverkehr- bringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftgemässem Zustand sowie wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftgemässen Zu- stand schuldig gesprochen und mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis belegt (vgl. VB 25 ff.). Bei der zweiten Verurteilung vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerde- führer sodann wegen unerlaubten Abänderns eines Motorfahrrads sowie wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrrads in nicht vorschriftgemäs- sen Zustand schuldig gesprochen und erneut mit einem Verweis bestraft (vgl. VB 25 ff.). 2.4.2. Weil die beiden Vorfälle weder zu einem Eintrag im Strafregister noch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens oder Vergehens führten, ist § 8 Abs. 3 KBüG als erfüllt zu erachten und wäre die -9- Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs gestützt auf diese Bestimmung unzulässig. Wie erwähnt, erlaubt es § 8 Abs. 7 KBüG jedoch, auch Über- tretungen bei der Prüfung der Integration angemessen zu berücksichtigen. Da es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, zu prüfen, ob der Grosse Rat die beiden strassenverkehrs- rechtlichen Übertretungen in angemessener Art und Weise in seine Abwä- gung miteinbezogen hat (vorne Erw. I/4), kann der angefochtene Entscheid lediglich einer Rechtskontrolle einschliesslich qualifizierten Ermessens- fehlern unterzogen werden. 2.4.3. Zu den einer Rechtskontrolle zugänglichen qualifizierten Ermessensfehlern zählt neben der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung auch der Ermes- sensmissbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschrie- benen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsunglei- cher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (BGE 141 V 365, Erw. 1.2). Dabei zeichnet sich der Ermessensmissbrauch dadurch aus, dass sich die Be- hörde zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz ein- räumt, hält. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweckmässig oder unange- messen, sondern unhaltbar; er steht im Widerspruch zu Verfassungs- prinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes (zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 434 f.). 2.4.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Einräumung eines Ermessensspiel- raums nicht bedeutet, dass die zuständige Behörde bei der Ermessensaus- übung völlig frei ist. Sie ist vielmehr auch bei Einbürgerungsentscheiden an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheits- gebot gemäss Art. 8 BV, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 441). 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, die Ablehnung seiner Einbürgerung sei angesichts der geringfügigen Verfehlungen und in Anbe- tracht dessen, dass sich alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen als günstig erwiesen, als unverhältnismässig zu betrachten. Ebenfalls sinnge- mäss wirft er der EBK Willkür bei der Ermessensausübung vor, weil die - 10 - Verweigerung der Einbürgerung lediglich aufgrund zweier geringfügiger Übertretungen erfolgt sei. 2.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- gedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis un- haltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Eine besondere Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägun- gen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Ge- sichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 131 I 467, Erw. 3.1). Ein ablehnender Einbürgerungsentscheid kann demnach willkürlich sein, wenn er auf sachfremden Gründen beruht. 2.5.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob bereits aufgrund zweier strassenver- kehrsrechtlicher Übertretungen geschlossen werden kann, jemand beachte die schweizerische Rechtsordnung nicht. Die Berücksichtigung von Übertretungen für die Beurteilung des Eignungs- kriteriums "Beachtung der Rechtsordnung" erscheint nicht per se als will- kürlich respektive als sachfremd. So kann beispielsweise die wiederholte Begehung von Tätlichkeiten ein Hinweis auf das Vorhandensein von Ver- haltensweisen sein, welche nicht einem einwandfreien Leumund ent- sprechen (vgl. dazu schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.232 vom 2. März 2011 [Nichterfüllung des Kriteriums, obwohl nur Übertret- ungen vorlagen, hingegen klar war, dass der Gesuchsteller dazu neigte, Konflikte durch Anwendung körperlicher Gewalt zu lösen]). Vorausgesetzt ist aber stets, dass es sich nicht um geringfügige Aus- rutscher handelt. Aus solchen kann nicht automatisch, insbesondere ohne Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein eingeschliffenes Verhaltens- muster handelt, d.h. auch in Zukunft mit solchem Verhalten zu rechnen ist, auf einen schlechten strafrechtlichen Leumund geschlossen werden (vgl. dazu auch schon die Urteile WBE.2010.269 vom 28. April 2011 [betreffend eine einmalige körperliche Auseinandersetzung am Arbeitsplatz] und WBE.2011.42 vom 7. Juni 2011 [betreffend die einmalige Verwendung eines falschen Ausweises] sowie WBE.2022.320 vom 3. Oktober 2022 [betreffend von einem Jugendlichen an drei aufeinanderfolgenden Tagen begangene Entwendungen]). - 11 - Bei Übertretungen ist insbesondere der Einzelfall zu betrachten, weshalb eine Bürgerrechtsbewerberin bzw. ein Bürgerrechtsbewerber gebüsst wurde. Der Beschwerdeführer wurde seit Beginn des Einbürgerungsver- fahrens im Juni 2020 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau mit zwei Verweisen bestraft (vgl. hierzu vorne Erw. 2.4.1). Mangels gegen- teiliger Anhaltspunkte in den Akten waren dies seine beiden einzigen Ver- fehlungen. Beide Verfügungen betrafen im Wesentlichen die Vornahme einer Änderung am Motorfahrrad zur Leistungssteigerung. Entgegen der Auffassung des Grossen Rates handelt es sich hierbei nicht um ein gravie- rendes Fehlverhalten. Auch wenn im Jugendstrafrecht die Spezialpräven- tion naturgemäss eine besonders grosse Rolle spielt und daher an der Höhe der verhängten Sanktion nicht in jedem Fall das Ausmass des Ver- schuldens abgelesen werden kann, hat hier die Jugendanwaltschaft jeden- falls kein schweres Verschulden angenommen. Anders lässt sich der nach der zweiten Verfehlung erneut ausgesprochene Verweis nicht erklären. Zu- sätzlich ist beim Beschwerdeführer das bei der Tatbegehung jugendliche Alter von knapp 15 Jahren sowie die zeitliche Nähe der beiden Vorfälle zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass Delinquenz, gerade auch im Zusam- menwirken mit Gleichaltrigen, in der für die Jugendlichen schwierigen Lebensphase der Pubertät nicht selten auftritt und keinen gewichtigen Indikator für verfestigtes kriminelles Verhalten bzw. eine Anfälligkeit für weitere Delinquenz darstellt (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.25 vom 12. Mai 2015, Erw. 4.4.2). So ist im vorliegenden Fall des "Töfflifriesierens" sowie des wiederholten Fahrens mit einem "frisier- ten" Mofa vielmehr von einem Fehlverhalten aus jugendlichem Leichtsinn auszugehen, das – wie der Beschwerdeführer zu Recht antönt – auch bei vielen Gleichaltrigen beobachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich somit keiner schweren Verfehlung schuldig gemacht, sondern lediglich zweier Übertretungen von eher geringfügigem Ausmass. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs alleine mit den beiden Verweisen der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. dem diesen zugrundeliegenden Verhalten zu begründen. Anders wäre es, wenn der Beschwerdeführer sich zahlreicher und/oder schwerwiegenderer Verkehrsdelikte schuldig gemacht hätte, sodass daraus geschlossen werden müsste, dass ihm die schweizerische Rechts- ordnung egal ist. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Aus den Akten sind keine weiteren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung nicht akzeptieren würde. So blieb er ausweislich der Akten seit dem letzten Vorfall – wie er es auch zuvor war – straflos. Folglich ist anzunehmen, dass er mit Ausnahme der erwähnten Übertretungen ein unbescholtener Einwohner der Schweiz ist, der die Re- geln der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich akzeptiert. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist sodann zu berücksichtigen, dass er in seiner Stellungnahme Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lässt. - 12 - Daran ändert insbesondere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch seine Aussage nichts, wonach er nicht der einzige in seinem Alter sei, der Fehler mache. Es ist zwar nicht zum vorneherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Äusserung das nicht unerhebliche Ausmass seines Fehlverhaltens herunterspielen wollte. Daraus lässt sich indessen nicht – jedenfalls nicht ohne weitere Untersuchungen durch die EBK (z.B. mittels Einholens in den Akten gänzlich fehlender Zusatzaus- künfte von Lehrern oder anderen wichtigen Kontaktpersonen des Be- schwerdeführers sowie etwa der Vorladung des Beschwerdeführers zu einem Gespräch mit den Mitgliedern der EBK) – ableiten, wie die EBK dies im angefochtenen Entscheid getan hat, die Bereitschaft des Beschwerde- führers, aus seinen beiden Fehlern zu lernen, sei eher gering. 2.5.4. Hinzu kommt, dass sich die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einzig gestützt auf die beiden geringfügigen Vorfälle als nicht verhältnismässig er- weist. Die Ablehnung ist nicht erforderlich, um die Beachtung der hiesigen Rechtsordnung durchzusetzen. Die strassenverkehrsrechtlichen Wider- handlungen wiegen nicht derart schwer, dass die öffentlichen Interessen an unbescholtenen eingebürgerten Schweizern das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einbürgerung überwiegen würden. Der vorinstanzliche Entscheid tangiert auch insofern den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit, als er bei der Prüfung die für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte, wie seine schulische und soziale Integration, nicht einbezog bzw. gänzlich ausser Acht liess (vgl. VB 15 und 16 f.). 2.5.5. Bei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausge- wogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdi- gung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49, Erw. 4.4 m.H.) Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Eine solche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Abwägung hat hier offensichtlich nicht stattgefunden, indem sich die EBK im angefochtenen Entscheid einseitig auf das Kriterium der mehrfachen Begehung der Über- tretung abstützte und die ansonsten – auch nach ihrer eigenen Auffassung makellose – Integration des Beschwerdeführers überhaupt nicht gewichtet hat (vgl. VB 14 f.). Insgesamt basiert der angefochtene Entscheid folglich in entscheidendem Masse auf einer unsachlichen und dem Zweck der - 13 - einschlägigen Vorschriften teilweise zuwiderlaufenden Ermessensbe- tätigung. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers als unhaltbar und damit willkürlich einzustufen. Es ist festzuhalten, dass mit dem festgestellten Ermessensmissbrauch durch die EBK eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung vorliegt (vgl. vorne Erw. 2.4.3). 3. 3.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen für sich alleine noch keine Zweifel an seiner erfolgreichen Integration (§ 5 KBüG) begründen. Daher beruht die Ableh- nung des Einbürgerungsgesuchs einzig gestützt auf die beiden Verweise der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen strassenverkehrs- rechtlichen Übertretungen auf sachfremden Gründen und ist als willkürlich zu betrachten (vgl. vorne Erw. 2.4.3 f. und 2.5.2). 3.2. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da das Einbürgerungsgesuch am 22. Juni 2020, d.h. vor nunmehr über zwei Jahren, eingereicht wurde und die Einbür- gerungsvoraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeinde- bürgerrechts im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt sein müssen, lässt sich nicht ohne zusätzliche Abklärungen feststellen, ob auch heute noch sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung an die EBK, das Einbürgerungsgesuch gutzuheis- sen, fällt daher ausser Betracht. Vielmehr ist die Angelegenheit zur weite- ren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die EBK zurückzuweisen. Sind in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Um- stände eingetreten, die bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tat- sachen gegen eine Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht sprechen, wird die EBK (bzw. – falls der Grosse Rat den Entscheid gemäss § 27 Abs. 1 KBüG an sich zieht – der Grosse Rat selbst) nicht umhinkommen, dem Beschwer- deführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. 3.3. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Die Verfahrenskosten werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren – in der Regel – nach Massgabe des Unterliegens und Obsie- gens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wird die Angelegenheit – wie vorliegend – mit offenem Ausgang zurückgewiesen, ist es willkürlich, wenn nicht vom gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegan- gen wird (BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts - 14 - WBE.2017.79 vom 1. November 2017, Erw. 2.3.3.). Dies muss hier umso mehr gelten, als – vorausgesetzt, in den zu beurteilenden Verhältnissen haben sich zwischenzeitlich keine entscheidenden Veränderungen erge- ben – der Einbürgerung zuzustimmen sein wird. Dem Beschwerdeführer sind damit keine Kosten aufzuerlegen. Als Akt der Rechtsanwendung liegt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht im Kernkompetenzbereich des Grossen Rats als Kantonsparlament, so dass die qualifizierte Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Ent- scheids unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 zweiter Satz VRPG hier (noch) keine Folgen hat und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 1 Abs. 2 KBüG i.V.m. § 32 Abs. 2 erster Satz VRPG). 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Partei im Beschwerdeverfahren sind u.a. der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 VRPG), hier der Grosse Rat. Der Grosse Rat ist daher zu verpflichten, dem Beschwerde- führer dessen Parteikosten zu ersetzen. 2.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In nicht vermö- gensrechtlichen Streitsachen ist die Entschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzu- setzen (§§ 8a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT). Die Entschädi- gung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als angemessen, welche der Grosse Rat dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat. - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbür- gerungskommission des Grossen Rats vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungskommission des Grossen Rats zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Der Grosse Rat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personen- stand den Gemeinderat X. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 16 - Aarau, 22. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V.: Berger William