Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als angemessen, welche der Grosse Rat dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Grossen Rats vom 14. Juni 2022 aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht genehmigt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.