2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen ist die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzusetzen (§§ 8a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).