III. 1. Gemäss § 82 Abs. 1 lit. i der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) verleiht der Grosse Rat das Kantonsbürgerrecht an Ausländer. Als Akt der Rechtsanwendung liegt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht im Kernkompetenzbereich des Grossen Rats als Kantonsparlament, so dass die qualifizierte Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 zweiter Satz VRPG hier (noch) keine Folgen hat und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 1 Abs. 2 KBüG i.V.m. § 32 Abs. 2 erster Satz VRPG).