Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind auch sonst keine Tatsachen bekannt geworden, die gegen eine Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sprechen würden und weder das DVI noch der Grosse Rat haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Tatsachen namhaft gemacht, die gegen eine Erteilung des Bürgerrechts sprechen würden. Unter diesen Umständen ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern es ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu genehmigen.