Doch auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV, zweiter Teil) ist die noch tolerierbare Bagatellschwelle vorliegend nicht überschritten. So blieb es zwar nicht bei einem einzigen Ladendiebstahl durch den Beschwerdeführer. Wie bereits ausgeführt, kommt den drei an Folgetagen verübten Diebstählen allerdings eher die Natur einer zusammenhängenden Tatserie gleich, die in Bezug auf das Kriterium der Häufigkeit der Gesetzeswidrigkeiten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen den Einzelhandlungen weniger stark ins Gewicht fällt, als wenn es sich um drei (zeitlich und sachlich) voneinander völlig losgelöste Straftaten handeln würde.