Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegten Übertretung mit einer Deliktssumme von gesamthaft Fr 122.90 um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt, ist von einer Tatschwere im untersten Bereich sowie der Verletzung eines nicht besonders heiklen Rechtsgutes (anders bspw. Leben oder Gesundheit) auszugehen. Eine – in qualitativer Hinsicht – erhebliche Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV, erster Teil) ist damit zu verneinen.