In Nachachtung von § 8 Abs. 7 KBüG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. § lit. a BüV sind allerdings auch Übertretungen in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Dabei ist neben der Erheblichkeit der Missachtung(en) der gesetzlichen Vorschrift auch von Bedeutung, wie sich diese in quantitativer Hinsicht präsentiert bzw. präsentieren. Im hier zu beurteilenden Fall ist dazu das Folgende festzuhalten: