2.6.2. Unter dem Titel der von § 4 Abs. 1 KBüG bzw. Art. 11 lit. a BüG geforderten erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers wirkt sich vorliegend einzig seine Verurteilung wegen einer Übertretung zu seinen Ungunsten aus (siehe vorne Erw. 2.1). Mangels eines (anderweitigen) Strafregistereintrags bzw. einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens oder Verbrechens müsste gestützt auf § 8 Abs. 3 KBüG ohne Weiteres das - 13 - Fazit gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, insgesamt erfolgreich integriert ist und sein Einbürgerungsgesuch demnach gutzuheissen wäre.