2.6. 2.6.1. Wie dargelegt (Erw. I/5), ist das Verwaltungsgericht bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids gehalten, reformatorisch zu entscheiden; eine Rückweisung fällt grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht. Nachfolgend ist daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu behandeln.