Der Entscheid basiert folglich in entscheidendem Masse auf einer unsachlichen und dem Zweck der einschlägigen Vorschriften teilweise zuwiderlaufenden Ermessensbetätigung. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers als geradezu willkürlich einzustufen und es ist festzuhalten, dass mit dem festgestellten Ermessensmissbrauch durch den Grossen Rat eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung vorliegt (vgl. vorne Erw. 2.4.3). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und insoweit zur Gutheissung der Beschwerde führen.