Insgesamt erweist sich der Entscheid des Grossen Rats als unhaltbar, weil darin, wie ausgeführt, relevante Aspekte unbeachtet blieben und ihm unzutreffende Interpretationen zugrunde gelegt wurden, der Grosse Rat entscheidende Abwägungen teilweise gar nicht vornahm und sich stattdessen einseitig auf das Kriterium der mehrfachen Begehung der Übertretung stützte. Der Entscheid basiert folglich in entscheidendem Masse auf einer unsachlichen und dem Zweck der einschlägigen Vorschriften teilweise zuwiderlaufenden Ermessensbetätigung.