Doch selbst wenn der dreifachen Wiederholung des Diebstahls in der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, mehr Gewicht eingeräumt würde, so misst der grossrätliche Entscheid dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Reue glaubhaft kundgetan und sich seit den Diebstählen bewährt hat und ihm deshalb eine positive Prognose zu stellen ist, zu wenig Bedeutung zu. Insbesondere schweigt sich der ablehnende Entscheid auch darüber aus, ob die früheren Verstösse einen Rückschluss auf den Willen und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, zulassen.