Im Entscheid des Grossen Rates wurde zudem nur unzureichend gewürdigt, dass es sich bei den verübten Delikten nicht um in grösseren Abständen verübte Straftaten handelte, sondern um eine an drei Folgetagen verübte Sequenz an geringfügigen Diebstählen. Aufgrund dieser zeitlichen und sachlichen Nähe der Vorfälle ist daher von einer zusammenhängenden Tateinheit auszugehen, welche beim erstmaligen Entdecken denn auch ihr Ende fand, und nicht von einzeln ins Gewicht fallenden Straftaten. Mithin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt handelt, was sich hinsichtlich des Kriteriums der - 12 -