Hinzu kommt, dass dem Entscheid auch teilweise unzutreffende Interpretationen der Einbürgerungshandbücher des SEM bzw. des Kantons Aargau zugrunde gelegt wurden (welche ihrerseits als reine Verwaltungsverordnungen für das Gericht ohnehin nicht bindend wären; Urteil des Bundesgerichts vom 2C_242/2020 vom 23. September 2020, Erw. 3.4).