Weiteres Kriterium ist zudem, dass keine schlechte Prognose gestellt wird. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass die effektive Anzahl der strafbaren Handlungen ein Faktor mit variablem Einfluss ist, es also einen Unterschied macht, ob ein Gesuchsteller zwei oder fünf oder noch mehr Rechtsverstösse zu verantworten hat und auch von Bedeutung ist, ob bzw. wie sich die verübten Taten in ihrem Schweregrad verändert haben. Folglich darf auch nicht bereits ab einer blossen Wiederholung von einer die Einbürgerung verhindernden mehrfachen Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden.