Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Passage im kantonalen Einbürgerungshandbuch, wonach es als Hinweis auf eine ungenügende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu werten ist, wenn oft gegen mindere Unrechtstatbestände verstossen werde (Handbuch Kanton, Ziff. 7.2.4.2.1, S. 30; recte wohl: wenn oft mindere Unrechtstatbestände verwirklicht bzw. oft Übertretungen begangen würden).