Stattdessen darf hier einzig entscheidend sein, ob aufgrund der Übertretung, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zu folgern ist, er missachte die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In diesem Zusammenhang ist der explizite Hinweis im kantonalen Einbürgerungshandbuch von Bedeutung, dass Übertretungen nur sehr zurückhaltend berücksichtigt werden sollten und einzelne geringfügige Verfehlungen in der Gesamtwürdigung nicht übermässig gewichtet werden dürften (Handbuch Kanton, Ziff. 7.2.4.2.1, S. 30).