Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob strafbare Handlungen, welche mangels Strafantrag oder infolge Rückzugs desselben nicht zu einer Verurteilung führten, in die Beurteilung miteinfliessen dürfen. Stattdessen darf hier einzig entscheidend sein, ob aufgrund der Übertretung, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zu folgern ist, er missachte die öffentliche Sicherheit und Ordnung.