Dies bejahte das Bundesgericht insofern, als es die Mitberücksichtigung derartiger Vorfälle mit einer gewissen Schwere bzw. bei wiederholtem Auftreten als "nicht unhaltbar" einstufte. Für die grossrätliche Entscheidung lässt sich aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der betreffenden Passage im kantonalen Einbürgerungshandbuch allerdings nichts ableiten und sie darf folglich auch nicht Grundlage der Gesuchsablehnung darstellen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob strafbare Handlungen, welche mangels Strafantrag oder infolge Rückzugs desselben nicht zu einer Verurteilung führten, in die Beurteilung miteinfliessen dürfen.