Das Bundesgericht beschäftigte sich dort nämlich mit der Frage, ob Drohungen und Tätlichkeiten im familiären Kreis sowie andere vergleichbare Vorfälle, die, obwohl nachgewiesen, z.B. infolge Rückzug des Strafantrags nicht zu einem Strafverfahren oder -urteil führten, bei der Beurteilung des Leumundes berücksichtigt werden dürfen. Dies bejahte das Bundesgericht insofern, als es die Mitberücksichtigung derartiger Vorfälle mit einer gewissen Schwere bzw. bei wiederholtem Auftreten als "nicht unhaltbar" einstufte.