2.5.2. In der zitierten Wortmeldung wird vorab übersehen, dass der besagte Bundesgerichtsentscheid (Urteil 1D_7/2014 vom 11. November 2014, Erw. 4.2) und dementsprechend die betreffende Passage im kantonalen Einbürgerungshandbuch nicht die hier zu beurteilende Fallkonstellation betreffen. Das Bundesgericht beschäftigte sich dort nämlich mit der Frage, ob Drohungen und Tätlichkeiten im familiären Kreis sowie andere vergleichbare Vorfälle, die, obwohl nachgewiesen, z.B. infolge Rückzug des Strafantrags nicht zu einem Strafverfahren oder -urteil führten, bei der Beurteilung des Leumundes berücksichtigt werden dürfen.