a BüV nicht von einem guten strafrechtlichen Leumund ausgegangen werden dürfe (Wortprotokoll zur 32. Sitzung des Grossen Rats vom 14. Juni 2022, S. 955). In diesem Zusammenhang verwies er auf die Passage im Handbuch Bürgerrecht des SEM, wonach "wiederholte, aber relativ geringe Verstösse in ihrer Gesamtheit als schwere Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erachten" seien (Wortprotokoll zur 32. Sitzung des Grossen Rats vom 14. Juni 2022, S. 955 mit Verweis auf SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 [nachfolgend: Handbuch SEM], Kapitel 3, S. 25).